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                                                        Förderverein der Blautopf-Schule Blaubeuren


                                                                                        Satzung




§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Blautopf-Schule Blaubeuren“. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Blaubeuren und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm/Donau eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr ist vom 01.01. bis zum 31.12. des Kalenderjahres.





§ 2 Zweck des Vereins

1. (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigten Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO).

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung durch die ideelle und finanzielle Förderung der schulischen Belange der Blautopf-Schule der Stadt Blaubeuren.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

(3a) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

        
(6) Mit den beschafften Mitteln des Vereins sollen in erster Linie

a) die Anschaffung von Lehr- und Lernmittel, speziell multimediale Ausstattung unterstützt werden, aber auch von Musikinstrumenten, soweit der Träger der Schule zu deren Anschaffung nicht verpflichtet ist oder von diesem nachweislich auch nicht angeschafft werden können;

b) zusätzliche Personalkosten abgedeckt werden, die in Abstimmung mit der Schulleitung die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule unterstützen, wie z. B. Schülerbetreuungspersonal, Fachkräfte für Arbeitsgemeinschaften, Ergänzungsunterricht für Begabte, für Benachteiligte, sofern der Schulträger und die Schulverwaltung rechtlich zur Finanzierung und Bereitstellung der Lehrkräfte nicht verpflichtet sind;

c) allen Schülern / -innen die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, z. B. Schullandheimaufenthalte, Schulausflüge usw., ermöglicht werden; diese sind im Einzelfall, im Zusammenarbeit mit der Schule zu bewerten;

d) das Programm, insbesondere bei Schulfesten oder an Tagen der offenen Tür, mitgestaltet werden;

e) das Schulambiente mitgestaltet werden durch Maßnahmen in Abstimmung mit dem Schulträger und der Schule;

f) die Öffentlichkeitsarbeit der Schule ausgebaut werden, vor allem durch Herausgabe von Schul- oder Jahresberichten, Schülerzeitungen und der Pflege des bereits bestehenden Schul-Internetportals;

g) für Aktionen zur Stärkung des „WIR-Gefühls“ an der Blautopf-Schule verwendet werden, um die soziale Kompetenz der Schüler / -innen der Blautopf-Schule zu erhöhen;

h) die fachliche und außerfachliche Unterstützung der Schule beim Übergang der Schülerinnen und Schüler in höhere Schulen und in die berufliche Praxis mitgestaltet werden;

i) die Zusammenarbeit mit den Partnerstädten der Stadt Blaubeuren, sowie den Partnern der Blautopf-Schule in Bezug auf schulische Aktivitäten gepflegt werden, z. B. durch Pflege sozialer Kontakte über Brieffreundschaften und Schüleraustauschen




2. Der Verein bietet daneben, im Rahmen der Erziehung und Bildung, auch eigene außerschulische Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Blautopf-Schule für Schülerinnen, Schüler, deren Eltern und allen am Schulbetrieb beteiligten an, z. B.:

Vortragsreihen zu aktuellen Themen,
Präventionsveranstaltungen bezüglich aktueller Themen, wie Kriminalität, Drogen, Gewalt etc.;

- Informationsveranstaltungen zum Verständnis unterschiedlicher Kulturen und Religionen, jedoch 

   konfessionell und parteipolitisch neutral;
- Informationsveranstaltungen über die Bildungszweige der Blautopf-Schule,      
  insbesondere der Haupt- und Werkrealschule.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf sich der Verein auch einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will. In diesem Sinne können die gesetzlichen Zwecke auch unter Zuhilfenahme ausgewählter Spezialisten verwirklicht werden.

3. Darüber hinaus widmet sich der Verein mit der Durchführung von Theater- oder Konzertveranstaltungen auch der Förderung kultureller Veranstaltungen.

4. Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Als Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO kann er seine Mittel auch zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Nr. 1 der Satzung genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwenden. Im Übrigen dürfen Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.





§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die liberale, demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die in § 2 niedergelegten Zwecke zu unterstützen.

2. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.

3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.


4. Als korrespondierende Mitglieder können Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und der Wissenschaft angenommen werden, die die Ziele des Vereins fördern (wissenschaftl. Beirat). Die Mitgliedschaft korrespondierender Mitglieder ist beitragsfrei, sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.

 

 

 



§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss,
d) Streichung aus der Mitgliederliste
e) bei Eröffnung des Konkurs- / Vergleichsverfahrens

2. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugehen. Die verspätete Kündigung wird erst zum Ablauf des nächsten Geschäftsjahres wirksam.

3. Der Ausschluss erfolgt

a) wenn ein Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
b) falls das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
c) aus wichtigem Grund

Der Ausgeschlossene verliert jeglichen Anspruch an den Verein, jedoch bleibt er für einen von ihm dem Verein zugefügten Schaden, haftbar.

4. Die Streichung erfolgt, falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen zwei Jahre nach Fälligkeit, trotz schriftlicher Mahnung, nicht nachgekommen ist.

5. Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nicht, gleich aus welchem Grunde die Mitgliedschaft endet.

6. Über den Ausschluss, sowie die Streichung entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss / die Streichung unter Angaben der Gründe schriftlich unterrichtet. Gegen diesen Beschluss kann bis zu einem Monat nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen sämtliche Mitgliedsrechte dieses Mitglieds.



§ 5 Beiträge und Spenden

1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist im Voraus zu bezahlen. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres, jedoch spätestens bis zum 01.03., fällig.     
die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliedsversammlung festgesetzt und in einer separaten Beitragsordnung zusammengefasst.

2. Neben den Beiträgen können auch Spenden der Mitglieder, nach deren Ermessen, gegeben werden. Bescheinigungen über Spenden, zur Vorlage beim Finanzamt, werden auf jeweiligen Antrag vom Kassierer ausgestellt.





§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
 
b) der Vorstand


 


§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die  Einladung hat in Schriftform unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zwischen Absendedatum und Versammlungstermin zu erfolgen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand einzuberufen.
Eine durch ordentliche Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederver-sammlung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.




3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Genehmigung der Jahresrechnung
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahlen zum Vorstand
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Die Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds wegen Ausschluss bzw. Streichung durch den Vorstand
h) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer  / -in zu unterzeichnen ist.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt – soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist und 10% aller ordentlichen Mitglieder anwesend oder repräsentiert sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf gesondert hinzuweisen.



 



§ 8 Vorstand



1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren stellvertretenden Vorsitzenden, sowie dem Kassierer und dem Schriftführer.


2. Weiterhin gehören dem Vorstand bis zu 3 Beiräte an, diese werden vom Vorstand bestimmt, die Beiräte haben jedoch kein aktives Stimmrecht.


3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt.


4. Die Vorstandsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


4.1 Sollte nur 1 weiterer Stellvertreter gewählt sein, so zählt bei einer Pattsituation  
die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.


5. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorsitzenden.


6. Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederver-sammlung übertragenden Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins.


7. Er kann den Vorsitzenden oder Vorstandsmitglied widerruflich zur Führung einzelner Geschäftsbevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.


8. Der Vorstand ist berechtigt Mitarbeiter anzustellen. Er kann zu seiner Unter-stützung Beiräte berufen. Der Vorsitzende eines Beirats hat im Vorstand und in der Mitgliederversammlung eine beratende Stimme. die ständige Funktion als Beirat hat die Schulleitung der gemäß § 2 Abs. 1. zu fördernden Schule.


9. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsführung.





§ 9 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfer des Vereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist möglich.





§ 10 Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche Auflagen oder ähnliches erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.


2. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.


3. Sonstige Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederver-sammlung, wobei mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen.




§ 11 Auflösung des Vereins / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermöger der Körperschaft

1. an die Kindernothilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

oder
2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.




                                                              
§ 12 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung ersetzt die Satzung vom 2.12.2012 und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister am 12.12.2014 in Kraft.




gez. der Vorstand



1. Vorsitzende:    Annette Geiger
2. stellvertr. Vorsitzende:  Susanne Altmann-Zupp
3. Kassierer:        Matthias Kley

4. Schriftführerin:    Imogen Saß

 

 



 
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14.05.2024   

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von: 20.05.2024   
bis: 02.06.2024   

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04.06.2024   

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06.06.2024   

Sommerferien

von: 25.07.2024   
bis: 08.09.2024   

Abschlussfahrt Berlin LG10

von: 14.10.2024   
bis: 18.10.2024